Württembergischer Schützenverband 1850 e.V.  
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Bedürfniswiederholungsprüfung für Sportschützen nach § 4 Abs. 4 WaffG

Das Waffenrecht in der Fassung vom 01. April 2003 sieht eine Bedürfniswiederholung nach drei Jahren für den Ersterwerber vor, um sogenannten Scheinbedürfnissen vorzubeugen.

Dies bedeutet, dass nach § 4 Abs. 4 WaffG die zuständige Waffenbehörde drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen hat. Hier gibt es keinen Ermessensspielraum seitens der Behörde.

Diese verpflichtende einmalige Bedürfniswiederholungsprüfung gilt allerdings nur für Erlaubnisse, die auf der Grundlage des neuen Waffengesetzes erstmalig ab 01. April 2003 erteilt wurden.

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die Waffenbehörden über die Regierungspräsidien angewiesen, dass auf der Grundlage des Entwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) für die Bedürfniswiederholungsprüfung dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung gelten sollen.

Beim Entwurf der WaffVwV handelt es sich zwar noch nicht um eine formelle Handlungsanweisung, kann von den Waffenbehörden aber als Arbeitsgrundlage herangezogen werden.

Für die Bedürfniswiederholungsprüfung sollten danach die Maßgaben des § 14 Abs. 2 und 3 WaffG beachtet werden.

Der Württembergische Schützenverband hat für die Bedürfniswiederholungsprüfung einen Vordruck für eine Bedürfnisbescheinigung entwickelt, welcher nach Auffassung des Innenministeriums Baden-Württemberg den derzeit zu stellenden Anforderungen des § 4 Abs. 4 WaffG entspricht.

Nach Auffassung des Innenministeriums sind die auf der Grundlage dieses Vordruckmusters ausgestellten Bescheinigungen im Rahmen der Bedürfniswiederholungsprüfung für Sportschützen in der Regel eine geeignete Grundlage für die Anerkennung des waffenrechtlichen Bedürfnisses. Den Waffenbehörden wurde ein Vordruckmuster übersandt.

Wie sollte die Bedürfniswiederholungsprüfung nun ablaufen?

  1. Die Waffenbehörde verschickt das Vordruckmuster an den betreffenden Waffenbesitzkarteninhaber.
  2. Der Waffenbesitzkarteninhaber füllt die Seite 1 des Vordrucks aus.
  3. Gibt den Vordruck an den Verein, damit dieser die Angaben auf Seite 2 (2) ausfüllen und bestätigen kann.
  4. Dann sendet der Waffenbesitzkarteninhaber den Vordruck (inkl. Kopie bzw. Kopien WBK und Kopie Schießnachweis) an den Württembergischen Schützenverband.
  5. Dieser bestätigt die Angaben über die Sportschützeneigenschaft und die Voraussetzung für eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 WaffG, auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG.
  6. Anschließend geht der Vordruck wieder an den Waffenbesitzkarteninhaber, der ihn an die zuständige Behörde weiterleitet.

Anmerkung:

Die Regelmäßigkeit wird angenommen, wenn pro Jahr mindestens 18 mal geschossen wird und zwar regelmäßig, d. h. über das Jahr verteilt, also ca. 1 - 2 mal pro Monat. Diese Regelmäßigkeit ist durch einen geeigneten Schießnachweis zu dokumentieren.

 

Kathrin Hochmuth
Referentin für Sport und Schulung

Jürgen Hafner
Referent für Waffenrecht
 

Download der Ausführung

 


 

Hier können Sie das Waffengesetz und die Allgemeine Waffengesetzverordnung herunterladen.


 

Broschüre

Hier können Sie die Broschüre "Jugendtypische Waffen" vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg herunterladen.


 

WSV-AKTUELL

Hier zum Download die Änderungen des Waffengesetzes und weitere Vorschriften vom 26. März 2008


 


Copyright © 2000 WSV 1850 e.V. • Letzte Aktualisierung: 23.03.2009