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Bedürfniswiederholungsprüfung für Sportschützen
nach § 4 Abs. 4 WaffG
Das Waffenrecht in der Fassung vom 01. April 2003
sieht eine Bedürfniswiederholung nach drei Jahren für den Ersterwerber vor, um
sogenannten Scheinbedürfnissen vorzubeugen.
Dies bedeutet, dass nach § 4 Abs. 4 WaffG die
zuständige Waffenbehörde drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen
Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen hat. Hier gibt es
keinen Ermessensspielraum seitens der Behörde.
Diese verpflichtende einmalige
Bedürfniswiederholungsprüfung gilt allerdings nur für Erlaubnisse, die auf der
Grundlage des neuen Waffengesetzes erstmalig ab 01. April 2003 erteilt
wurden.
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat die
Waffenbehörden über die Regierungspräsidien angewiesen, dass auf der Grundlage
des Entwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
für die Bedürfniswiederholungsprüfung dieselben Grundsätze wie für die Prüfung
bei der Ersterteilung gelten sollen.
Beim Entwurf der WaffVwV handelt es sich zwar noch
nicht um eine formelle Handlungsanweisung, kann von den Waffenbehörden aber als
Arbeitsgrundlage herangezogen werden.
Für die Bedürfniswiederholungsprüfung sollten danach
die Maßgaben des § 14 Abs. 2 und 3 WaffG beachtet werden.
Der Württembergische Schützenverband hat für die
Bedürfniswiederholungsprüfung einen Vordruck für eine Bedürfnisbescheinigung
entwickelt, welcher nach Auffassung des Innenministeriums Baden-Württemberg den
derzeit zu stellenden Anforderungen des § 4 Abs. 4 WaffG entspricht.
Nach Auffassung des Innenministeriums sind die auf
der Grundlage dieses Vordruckmusters ausgestellten Bescheinigungen im Rahmen der
Bedürfniswiederholungsprüfung für Sportschützen in der Regel eine geeignete
Grundlage für die Anerkennung des waffenrechtlichen Bedürfnisses. Den
Waffenbehörden wurde ein Vordruckmuster übersandt.
Wie sollte die Bedürfniswiederholungsprüfung
nun ablaufen?
- Die Waffenbehörde verschickt das Vordruckmuster
an den betreffenden Waffenbesitzkarteninhaber.
- Der Waffenbesitzkarteninhaber füllt die Seite 1
des Vordrucks aus.
- Gibt den Vordruck an den Verein, damit dieser die
Angaben auf Seite 2 (2) ausfüllen und bestätigen kann.
- Dann sendet der Waffenbesitzkarteninhaber den
Vordruck (inkl. Kopie bzw. Kopien WBK und Kopie Schießnachweis) an den
Württembergischen Schützenverband.
- Dieser bestätigt die Angaben über die
Sportschützeneigenschaft und die Voraussetzung für eine Erlaubnis nach § 4
Abs. 4 WaffG, auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG.
- Anschließend geht der Vordruck wieder an den
Waffenbesitzkarteninhaber, der ihn an die zuständige Behörde
weiterleitet.
Anmerkung:
Die Regelmäßigkeit wird angenommen, wenn pro Jahr
mindestens 18 mal geschossen wird und zwar regelmäßig, d. h. über das Jahr
verteilt, also ca. 1 - 2 mal pro Monat. Diese Regelmäßigkeit ist durch
einen geeigneten Schießnachweis zu dokumentieren.
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Kathrin Hochmuth Referentin für Sport und
Schulung |
Jürgen Hafner Referent für
Waffenrecht |
Download der Ausführung
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