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Aufbewahrung von Waffen
Der tragische Amoklauf von Winnenden gibt dem Deutschen Schützenbund e.V.
erneut Veranlassung, unsere Sportschützinnen und Sportschützen nachdrücklich
darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Regelungen entsprechende
sichere Aufbewahrung für jeden Inhaber einer Waffenbesitzkarte eine
unabdingbare und strikt zu beachtende Anforderung ist.
Sichere Aufbewahrung bedeutet, dass nicht nur die gesetzlichen Vorschriften
hinsichtlich der erforderlichen Behältnisse eingehalten werden müssen, sondern
dass auch außer dem Berechtigten niemand Zugang zu einem Waffenschrank haben
darf. Insbesondere darf der Schlüssel zu einem Waffenschrank weder allgemein
zugänglich (z.B. am Schlüsselbrett) verwahrt werden, noch darf die
Zahlenkombination eines Waffenschrankes anderen Personen mitgeteilt oder bekannt
werden. Dies gilt vor allem auch hinsichtlich der Ehepartner und Kinder oder
sonst im Haushalt lebenden nichtberechtigten Personen.
Die Beachtung gerade dieser Regelungen ist von besonderer Wichtigkeit;
Nachlässigkeiten im häuslichen Bereich müssen ausgeschlossen werden, auch wenn
der Sportschütze/die Sportschützin naturgemäß großes Vertrauen zum Ehepartner
und zu den Kindern hat.
Eine nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechende Aufbewahrung stellt die
Zuverlässigkeit des Sportschützen/der Sportschützin in Frage und führt
regelmäßig zum Widerruf der Waffenbesitzkarte und damit zum Verlust der
Waffen.
Hinweis:
Die zuständige Behörde ist berechtigt, den Nachweis einer ordnungsgemäßen
Aufbewahrung zu verlangen. Wie dies geschieht, steht im Ermessen der
Behörde.
Bestehen begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde
verlangen, dass ihr der Zutritt zu dem Ort der Aufbewahrung gewährt wird.
Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; ein richterlicher
Durchsuchungsbeschluss ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Die Regelungen im Einzelnen ergeben sich aus der nachfolgenden tabellarischen
Übersicht sowie dem Text von Waffengesetz und Waffenverordnung.
Aufbewahrung von Schusswaffen (Feuerwaffen) im privaten Bereich
|
A-Schrank
Norm: VDMA 24992 |
bis 10 Langwaffen |
Keine Munition |
|
A-Schrank mit Innentresor aus Stahlblech Norm: VDMA
24992 |
bis 10 Langwaffen |
Munition im Innentresor |
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A-Schrank mit Innentresor Klassifikation B
Norm: VDMA 24992 |
bis 10 Langwaffen |
Im Innentresor:
bis 5 Kurzwaffen
Munition für Lang- und Kurzwaffen |
|
B-Schrank
Norm: VDMA 24992 |
mehr als 10 Langwaffen + bis 5 Kurzwaffen
- Schrankgewicht über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen |
Keine Munition |
|
B-Schrank mit Innentresor aus Stahlblech
Norm: VDMA 24992 |
mehr als 10 Langwaffen + bis 5 Kurzwaffen
- Schrankgewicht über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen |
Munition im Innentresor |
|
Schrank mit Widerstandsgrad 0
Norm: DIN/EN 1143-1 |
mehr als 10 Langwaffen + bis 5 Kurzwaffen
- Schrankgewicht über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen |
Munition |
|
Schrank mit Widerstandsgrad 1
Norm: DIN/EN 1143-1 |
mehr als 10 Langwaffen
mehr als 10 Kurzwaffen |
Munition |
|
Stahlblechschrank
mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertiges
Behältnis (keine Klassifizierung) |
|
nur Munition |
Zulässig ist eine sog. Über-Kreuz-Aufbewahrung von Munition und
Waffen. Zum Beispiel kann die Munition für Kurzwaffen in einem A-Schrank mit
Langwaffen aufbewahrt werden oder die Munition für Langwaffen mit Kurzwaffen in
einem B-Schrank.
Zu beachtende Regelungen des Waffengesetzes und der
Waffen-Verordnung
§ 36 Waffengesetz in der Fassung vom 26.03.2008
Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu
treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte
sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition
aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis
erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai
1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates
des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat)
entspricht.
(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt
ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1
Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis
aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der
Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen
gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der
Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem
Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar
gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.
(3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der
zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf
Verlangen nachzuweisen.
Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde
vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren
Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen
den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren
Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem
Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen,
so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur
Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung
vorzunehmen. Dies ist gegenüber der
zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und
nachzuweisen.
(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der
beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter
Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen oder
Munition und der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen
oder zusätzliche Anforderungen festzulegen. Dabei können auch Anforderungen an
technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Nutzung von
Schusswaffen festgelegt werden.
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der
aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein
höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die
notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist
zu setzen.
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung –AWaffV – in der Fassung vom
26.03.2008
Abschnitt 5 Aufbewahrung von Waffen und Munition
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 11431
Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau
eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA
24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen
(Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum
Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn
nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen
aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm
oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so
verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in
Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem
Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 11431 Widerstandsgrad
I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen
EWRMitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von
Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.
(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und
Besitz es einer Erlaubnis
bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem
Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von
Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.
(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist,
darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit
Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in
einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.
(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf,
in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992
(Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis
zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und
der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem
Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1
entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des
Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von
Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach
VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend,
wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit
Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt;
nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt
werden.
(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der
Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36
Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen
werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden,
der dem Stand der Technik entspricht.
(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei
Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt
werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 11431
Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige
Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten
Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen; in diesen Fällen soll
die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle beteiligt werden.
(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder
Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder
der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere
Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen
soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein
Aufbewahrungskonzept beizugeben. Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle soll
beteiligt werden.
(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die
Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den
Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn
ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der
Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren
Anforderungen festzusetzen.
(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWRMitgliedstaaten
im Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen
1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten
die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung
verlangen.
(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch
berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere
im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der
Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren
oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder
unbefugte Ansichtnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen
der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.