Mit dem Inkrafttreten der jüngsten Änderung des Waffengesetzes zum 24. Juli 2025 kam es unter vielen Sportschützen zunächst zu Verunsicherung: Wird der Besitz von Druckluftwaffen nun erlaubnispflichtig? Betrifft das auch unsere weit verbreiteten Luftgewehre mit „F“-Kennzeichnung?
Die Antwort ist eindeutig: Für Sportschützen ändert sich nichts.
Die ausführliche und klare Begründung des Gesetzgebers (https://dserver.bundestag.de/btd/21/006/2100633.pdf , Seite 10 unten und Seite 11) zur Änderung legt eindeutig fest, dass sich die Neuregelung ausschließlich auf bestimmte neue Waffentypen beziehen soll, d.h. auf sog. Nadelschusswaffen. Festgelegt wurde, nun, das auch Waffen unter 7.5J mit bestimmter technischer Ausstattung, d.h. mehrschüssige für Geschosse über 30 mm Länge, die erst nach dem 24. Juli 2025 ihr Prüfzeichen erhalten haben, künftig erlaubnispflichtig sein sollen. Letztere Festlegung soll sicherstellen, dass die Regelung nicht rückwirkend auf bereits im Umlauf befindliche Waffen angewendet werden kann, selbst wenn sie die technischen Merkmale erfüllen.
Die entstandene Unsicherheit resultierte aus einer sprachlich unzulänglichen formulierten Passage im Gesetzestext, welche durch eine doppelte Verneinung zu Missverständnissen geführt hat. Der gesetzgeberische Wille ist jedoch eindeutig kommuniziert:
...Für die in vielen Bereichen des Sports und der Freizeit weit verbreiteten Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, …, bleibt es bei der bewährten Rechtslage.“


