Zwischenzeitlich liegt die Klärung offener Fragen mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport vor. Die Regelung, dass die Sportausübung alleine, zu zweit oder mit Angehörigen aus dem gleichen Haushalt möglich ist, beschränkt sich tatsächlich auf einen „Gebäudekomplex“ bzw. Gelände und zwar unabhängig davon, wie viele Räume tatsächlich vorhanden sind. Auch wenn, wie bei vielen Schützenvereinen mehrere Schießbahnen in abgetrennten Räumlichkeiten vorhanden sind, gilt die Personengrenze wie beschrieben für das ganze Schützenhaus. Aufsichten zählen zu der genannten Personenzahl dazu und sind nicht separat zu bewerten. Der Grund hierfür ist, dass nur so die von Bund und Ländern ausgegebene Vorgabe, die Kontakte so weit als irgend möglich zu beschränken, erreicht werden kann. Das Ministerium bittet um Verständnis für diese Maßnahme, eine andere Auslegung der Vorgabe ist leider nicht möglich.
Wichtige Hinweise: Sofern Vereine ihr Schützenhaus für das Training in den Kugeldisziplinen wie oben beschrieben öffnen, gelten immer die gesetzlichen Vorgaben. Eine Person darf allein schießen, sofern sie die Voraussetzungen (volljährig, zuverlässig, persönlich geeignet, sachkundig und selbst zur Aufsicht befähigt) erfüllt sind. Ab zwei Personen ist eine Aufsicht vorgeschrieben. Die Entscheidung, ob ein Verein das Schützenhaus für diese Trainingsmaßnahmen öffnet, obliegt dem jeweiligen Vereinsvorstand.
Eine positive Klärung konnte hinsichtlich der Definition „Weitläufiges Gelände“ bewirkt werden. Bogenplätze im Freien fallen genau wie Tennis- und Golfplätze unter diese Regelung, so dass die eingeschränkte Personenzahl nicht gilt und ein Bogenplatz im Freien „… von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden“ kann. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden und Duschen ist nur erlaubt, wenn sie nicht geteilt werden und die Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen.