Deckungslücken- und Rechtsschutzversicherung

Das Waffengesetz schreibt in § 27 Schießstätten vor, dass Betreiber von Schießstätten die Erlaubnis der zuständigen Behörde brauchen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000 Euro für den Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. Der von der ARAG bereitgestellte Versicherungsschutz im Rahmen der normalen Sportversicherung reicht hierfür jedoch nicht aus.

Der WSV hat für seine Mitgliedsvereine daher eine ergänzende Vereinbarung mit der ARAG - die so genannte "Deckungslückenversicherung" abgeschlossen, die genau diese Lücken schließt. 
Zum 01.01.2025 wurde diese Deckungslückenversicherung durch einen Rechtsschutzbestandteil aufgestockt, der den WSV-Vereinen rechtliche Sicherheit u.a. bei anfallenden Gerichtskosten für Anwälte, Sachverständige, Entschädigungen für Zeugen bietet. Dieser ist obligatorisch für jeden WSV-Verein.
Der Beitrag der aufgestockten Deckungslücken- & Rechtschutzversicherung beträgt aktuell 16 Cent pro Mitglied und wird jährlich von den Vereinen erhoben.
Zusätzlich zum Vereinsrechtschutz, können Sie für Ihren privaten Waffenbesitz für nur jährlich 25,00 € einen Einzelrechtschutz dazubuchen.

Alle Details finden Sie in den folgenden Dokumenten und Flyern: