Immer wieder kommt es vor, dass Schützenhäuser auf ihrem ursprünglichen Grundstück keinen Bestand mehr haben, Erbaurechtsansprüche ausgelaufen sind, die Gemeinde ein Gelände lieber veräußert, als ein Erbaurecht zu verlängern oder eine Schießstätte einer Straße etc. weichen muss.
Damit verbunden ist ein wichtiges Thema, das im Zuge von Planungen eine erhebliche Rolle spielt: Fällt ein Schützenhaus unter das sogenannte „Privilegierte Bauen im Außenbereich“?
Das Baugesetzbuch (BauGB) in seiner aktuellen Ausgabe zählt in § 35 Bauen im Außenbereich auf, wann ein Vorhaben zulässig ist, relevant für die Schießstände sind hier die Absätze (1) Abs. 4 und Abs. (2):
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, …
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine Übersicht über die in diesen Absätzen möglichen Einzelfälle bieten die Autoren Battis/Krautzberger/Löhr in ihrem Kommentar zum Baugesetzbuch. In der 15. Auflage 2022 ist eine Zusammenstellung enthalten, die eine Übersicht über die in der Rechtsprechung vorkommenden Fälle auflistet.
Hier finden sich dann auch die „Schießplätze“ wieder, die …“wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren nach Abs. 1 Nr. 4 als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig [sind]; ….“ (aus o.g. Kommentar zum Baugesetzbuch RN. 67) versehen, mit dem Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG vom 28.04.1978 – IV C 53/76, BauR 1978 385).
Schützenhäuser gehören also nach wie vor zu den privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich.